Die Schulkonferenz

Schulkonferenz (§ 44 Schulmitbestimmungsgesetz)

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

§ 45 Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,
  • drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte,
  • vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte,
  • vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören.

An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreterinnen und Vertreter der in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.

[…]

§47 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:

  • allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,
  • den Beginn und den Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gemäß § 3a Absatz 2 Satz 6 SchoG; Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,
  • Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,
  • Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,
  • Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsinnen und Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
  • Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,
  • Vorschläge zur Entwicklung, Gliederung und Änderung der Schule,
  • Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,
  • Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,
  • Vorschläge für Baumaßnahmen.

(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  • Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
  • wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.

§ 48 Vermittlung bei Konflikten

(1) Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.